Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):
Datum der Einführung (Neubauten): 05.02.2008
Datum Nachrüstpflicht (Bestandsbauten): voraussichtlich 31.12.2018
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.